Allgemeine Geschäftsbedingungen
KLINQ Consulting GmbH
§1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Rahmenbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften, sowie die Dienstleistung und Zurverfügungstellung im Zusammenhang mit dem Angebot der KLINQ Consulting GmbH (im Folgenden KLINQ genannt) an den Auftraggeber ist. Insbesondere bezüglich der Vorbereitung, Planung und Durchführung unternehmerischer und fachlicher Entscheidungen und Vorhaben in den Bereichen:
- Vertrieb und Marketing
- Einkauf
- Unternehmensführung, Managementberatung, Personal- und Sozialwesen
- Technik und Logistik
- Datenverarbeitung einschließlich Vorbereitung von Hard- und Software
- Auswahlentscheidungen
- Finanz- und Rechnungswesen
- Controlling
- Verwaltung und Organisation
- Rechtlich zulässige Beratung bei Kauf von Unternehmen, Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§2 Vertragsgegenstand & Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete, Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen von KLINQ sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat KLINQ Auskunft über Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll KLINQ einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2.3. KLINQ führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
2.4. KLINQ ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung nach Kenntnis richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität geprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
2.5. Die von uns ausgesprochenen Vorschläge bzw. Empfehlungen ersetzen nicht die unternehmerische Entscheidung. Der wirtschaftliche Erfolg, der aufgrund unserer Vorschläge bzw. Empfehlungen getroffenen Entscheidungen ist nicht Inhalt vertraglicher Leistung.
2.6. Soweit nicht anders vereinbart, kann KLINQ sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei wir dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleiben. KLINQ hat gehörig ausgebildete, mit den nötigen Sachkenntnissen versehene Mitarbeiter bzw. Unterauftragnehmer einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet KLINQ nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter / Unterauftragnehmer eingesetzt oder ausgetauscht werden.
§3 Leistungsänderungen
3.1. KLINQ ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
3.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von KLINQ oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt KLINQ in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann KLINQ eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
3.4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§4 Schweigepflicht / Datenschutz
4.1. KLINQ ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
4.2. KLINQ übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
4.3. KLINQ ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Einhaltung und Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datengeheimnis nach Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO wird sichergestellt.
4.4. KLINQ verpflichtet sich zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, welche sich aus der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz ergeben. Der Auftragnehmer wird hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen des Datenschutzes erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
4.5. KLINQ wird datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeiter gem. Art 4 Abs. 8 DSGVO tätig. Die Parteien vereinbaren vor diesem Hintergrund zusätzlich, bezugnehmend auf diesen Beratervertrag, einen Auftragsverarbeitungs-Vertrag gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
§5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KLINQ nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2. Auf Verlangen von KLINQ hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§6 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
6.1. Das Entgelt für die Dienste der KLINQ wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendem Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat KLINQ neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
6.2. Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisvereinbarung der KLINQ für höchstens 12 Monate. Danach kann eine Anpassung erfolgen. Bei Verträgen, die im letzten Quartal eines Jahres abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
6.3. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Wird eine Teilforderung, beispielsweise durch aufgesplittete Rechnung, nicht fristgerecht beglichen, so wird die Gesamtforderung in Gänze sofort fällig.
6.4. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
6.5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der KLINQ auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
6.6. Angebote des Auftraggebers gelten mit Inanspruchnahme der Leistung oder einzelner Leistungsbestandteile als angenommen. Zu den Leistungsbestandteilen gelten dabei neben sämtlichen Beratungs- und Dienstleistungsinhalten, sowie vergebenen Zugängen zu hauseigenen Plattformen insbesondere Beratungsleistungen via Vor-Ort-Termin oder Webmeeting.
§7 Mängelbeseitigung
7.1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird KLINQ etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihr das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Leistungserbringung.
7.2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.
§8 Haftung
8.1. KLINQ haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
8.2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf die Höhe eines Honorars begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist KLINQ verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei sie ihre Vergütung entsprechend anpassen kann.
8.3. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen KLINQ verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung. KLINQ haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den
Auftraggeber.
§9 Schutz des geistigen Eigentums
9.1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt KLINQ Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
9.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, (Firmen-)Namen, geschützte Marken- und Warenzeichen, oder Logos des Kunden zur Erbringung der Leistung zu verwenden. Er ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auf der Website, sowie in Werbeunterlagen als Referenz zu nennen und hierfür gegebenenfalls das Logo des Kunden zu verwenden.
§10 Treuepflicht
10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
10.2. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
10.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern der KLINQ diesem unverzüglich mitzuteilen.
§11 Höhere Gewalt
11.1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§12 Kündigung
12.1. Soweit nicht anders vereinbart kann der Auftrag mit einer Frist von 3 Monate zum Quartalsende bzw. Lieferzeitraumende gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt.
12.2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.3. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sich der laufende Auftrag bei Nichtkündigung erneut automatisch um die vereinbarte Laufzeit. Eine vereinbarte Setup-Gebühr wird dabei nicht erneut fällig.
§13 Herausgabe und Aufbewahrung von Unterlagen
13.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
13.2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat KLINQ alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
13.3. Die Pflicht der KLINQ zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 13. 1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Stand: 25.10.2021