Allgemeine Geschäftsbedingungen
Digitaler Handelsvertreter
§1 Geltungsbereich
- Vertrieb und Marketing
- Einkauf
- Unternehmensführung, Managementberatung, Personal- und Sozialwesen
- Technik und Logistik
- Datenverarbeitung einschließlich Vorbereitung von Hard- und Software
- Auswahlentscheidungen
- Finanz- und Rechnungswesen
- Controlling
- Verwaltung und Organisation
- Rechtlich zulässige Beratung bei Kauf von Unternehmen, Gründung, Umwandlung, Sanierung und
Auflösung von Unternehmen
vereinbart wurde.
§2 Vertragsgegenstand & Leistungsumfang
§3 Leistungsänderungen
§4 Schweigepflicht / Datenschutz
§5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KLINQ Marketing nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§6 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
7.1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird KLINQ Marketing etwaige von ihr zu vertretende
Mängel beseitigen, soweit ihr das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach
Leistungserbringung.
7.2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der
Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen
Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüberhinausgehende
Schadensersatzansprüche gilt § 8.
§8 Haftung
8.1. KLINQ Marketing haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw.
ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
8.2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In
diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall
ist sie auf die Höhe eines Honorars begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der
Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend
erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich
höheren Schadensrisikos ist KLINQ Marketing verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme
anzubieten, wobei sie ihre Vergütung entsprechend anpassen kann.
8.3. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen KLINQ Marketing verjähren in 2 Jahren
ab Anspruchsentstehung. KLINQ Marketing haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung
der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den
Auftraggeber.
§9 Schutz des geistigen Eigentums
9.1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte,
Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich
vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet,
übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten
Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
9.2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt KLINQ Marketing Urheber. Der Auftraggeber
erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich
unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den
Arbeitsergebnissen.
9.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, (Firmen-
)Namen, geschützte Marken- und Warenzeichen, oder Logos des Kunden zur Erbringung der Leistung zu
verwenden. Er ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auf der Website, sowie in Werbeunterlagen als
Referenz zu nennen und hierfür gegebenenfalls das Logo des Kunden zu verwenden.
§10 Treuepflicht
10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig
über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
10.2. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder
ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf
Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
10.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten
von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern der KLINQ Marketing diesem unverzüglich
mitzuteilen.
§11 Höhere Gewalt
11.1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen,
berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung, um die Dauer der Behinderung und eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände
gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig
unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§12 Kündigung
12.1. Soweit nicht anders vereinbart kann der Auftrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt
werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt.
12.2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§13 Herausgabe und Aufbewahrung von Unterlagen
13.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen
Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem
Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden
Schaden zufügen würde.
13.2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat KLINQ Marketing alle Unterlagen herauszugeben,
die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für
den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten
Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die
Originale erhalten hat.
13.3. Die Pflicht der KLINQ Marketing zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung
der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 13. 1. zurückbehaltenen
Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§10 Treuepflicht
10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig
über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
10.2. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder
ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf
Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
10.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten
von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern der KLINQ Marketing diesem unverzüglich
mitzuteilen.
§11 Höhere Gewalt
11.1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen,
berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung, um die Dauer der Behinderung und eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände
gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig
unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§12 Kündigung
12.1. Soweit nicht anders vereinbart kann der Auftrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt
werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt.
12.2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§13 Herausgabe und Aufbewahrung von Unterlagen
13.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen
Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem
Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden
Schaden zufügen würde.
13.2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat KLINQ Marketing alle Unterlagen herauszugeben,
die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für
den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten
Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die
Originale erhalten hat.
13.3. Die Pflicht der KLINQ Marketing zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung
der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 13. 1. zurückbehaltenen
Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.